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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Gliederung der Meisterprüfung

Zeitreise: 21.05.2014

(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile 1. Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung, 2. Betriebs- und Unternehmensführung, 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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