Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten - BPräsRuhebezG | § 1
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Scheidet der Bundespräsident mit Ablauf seiner Amtszeit oder vorher aus politischen oder gesundheitlichen Gründen aus seinem Amt aus, so erhält er einen Ehrensold in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Aufwandsgelder.
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published on 06/02/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 76/17 Verkündet am: 6. Februar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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