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§ 102Amtlich · § 5 UrhG

Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung; Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 22.10.2026

Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen 1. die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Absatz 2 Nummer 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen, 2. sonstige Aufgaben nach § 2. Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 100 Absatz 2 entsprechend.

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