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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Verwendung im Ausland

Zeitreise: 22.10.2026

(1) Die Bundespolizei wirkt mit an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Ausland im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen sowie unter Verantwortung 1. der Vereinten Nationen, 2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört, oder 3. der Europäischen Union. Die Entscheidung über die Mitwirkung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung, in Eilfällen das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Eine Eilentscheidung ist der Bundesregierung unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Mitwirkung ist zu beenden, wenn die Bundesregierung die Bestätigung der Eilentscheidung ablehnt. Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Mitwirkung zu unterrichten. Er kann durch Beschluss verlangen, dass die Mitwirkung beendet wird.

(2) Die Bundespolizei kann ferner im Einzelfall zur Rettung von Personen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben im Ausland tätig werden. Die Maßnahme ist nur für humanitäre Zwecke oder zur Wahrnehmung dringender Interessen der Bundesrepublik Deutschland zulässig. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

(3) Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung beim Schutz deutscher Einrichtungen und Mannschaften bei internationalen Sportveranstaltungen im Ausland tätig werden. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern.

(4) Ein Tätigwerden nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Bundespolizei richtet sich nach den dafür geltenden völkerrechtlichen Regeln und Vereinbarungen oder den auf Grund solcher Vereinbarungen getroffenen Regelungen.

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