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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Situationsaufgabe

Zeitreise: 18.02.2025

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.

(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen: 1. Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite, 2. Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung, 3. Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser, 4. Anreißen der Senkung an einem Lagerfass, 5. Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß, 6. Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser, 7. Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen, 8. Aussägen eines Türchens.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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