Börsengesetz - BörsG 2007 | § 29 Verteilung der Skontren
Über die Verteilung der Skontren unter den für die Skontroführung geeigneten Antragstellern nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und die Anzahl der Skontroführer entscheidet die Geschäftsführung. Die Zuteilung von Skontren kann befristet erfolgen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann als Kriterien für die Zuteilung der Skontren insbesondere die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorsehen.
Referenzen - Gesetze | § 29 BörsG 2007
§ 29 BörsG 2007 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 29 BörsG 2007 zitiert 1 andere §§ aus dem Börsengesetz.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 29 BörsG 2007.
(1) Die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse kann unter Berücksichtigung des von der Börse genutzten Handelssystems zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betrauen...