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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Gliederung der Umschulungsprüfung

Zeitreise: 01.03.2016

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 1.„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und2.„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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