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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Fortgeltung bisherigen Rechts

Zeitreise: 22.12.2023‹ § 19

Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behalten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gültigkeit.

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Ende des Gesetzes