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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 17.06.2002

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team, 7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen, 8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 10. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 11. Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen, 12. Gestalten und Verlegen von textilen und elastischen Bodenbelägen, 13. Verlegen von Fertigparkett und Schichtwerkstoffen, 14. Behandeln von Oberflächen, 15. Be- und Verarbeiten von Profilen, 16. Durchführen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, 17. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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