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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung

Zeitreise: 20.07.2017‹ § 3§ 5 ›

Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes