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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Kürzung der Dienstbezüge

Zeitreise: 26.06.2024

Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.

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