Bundeskleingartengesetz - BKleingG | § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß

1.
die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
2.
erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
3.
bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 2 BKleingG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Urteile | § 2 BKleingG

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 2 BKleingG.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - III ZR 249/12

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 249/12 Verkündet am: 11. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2013 - III ZR 266/12

bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 266/12 Verkündet am: 21. Februar 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 95 A