Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Personenbezogene Daten sonstiger Personen

Zeitreise: 13.04.2017‹ § 3§ 5 ›

Personenbezogene Daten sonstiger Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.