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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

Zeitreise: 13.04.2017

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten, 2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung, 3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art, 4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten, 5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten, 6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie 7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.

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