Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018 | § 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018 | § 16 Zurückbehalten einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
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Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt Inhaltsverzeichnis

(1) Hat die Untersuchungskommission bei einer Untersuchung festgestellt, dass ein Fahrzeug oder seine Ausrüstung erhebliche Mängel aufweist, und dass dadurch die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen oder der Schifffahrt gefährdet wird, so hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt

1.
die Fahrtauglichkeitsbescheinigung zurückzubehalten und
2.
die zuständige Behörde, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, unverzüglich hiervon zu benachrichtigen.
Bei Schubleichtern ist auch die Metalltafel nach § 1.10a Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zurückzubehalten.

(2) Hat die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt festgestellt, dass die Mängel beseitigt worden sind, so wird die Fahrtauglichkeitsbescheinigung dem Eigner, dem Ausrüster oder seinem Bevollmächtigten zurückgegeben.

(3) Die Feststellung, dass die Mängel beseitigt worden sind, und die Rückgabe der Fahrtauglichkeitsbescheinigung können auf Antrag des Eigners, des Ausrüsters oder seines Bevollmächtigten durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Rheinuferstaaten und Belgiens vorgenommen werden.

(4) Muss die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beim Zurückbehalten der Fahrtauglichkeitsbescheinigung davon ausgehen, dass die Mängel nicht in absehbarer Zeit beseitigt werden, so schickt sie die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde zu, die diese Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder als Letzte erneuert hat.

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(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes1.das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),2.die Anforderungen an Bau, Ausrüstu
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published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 203/17 2 AR 122/17 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Az.: II 38 OWi 337 Js-OWi 575/15 (3/17) AG Kiel Az.: 706 OWi-337 Js 575/15 – 128/15 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS203.17.0 Der 2. Strafsen
published on 07/06/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 47/15 2 AR 313/14 vom 7. Juni 2017 in dem Bußgeldverfahren gegen Verteidiger: Az.: II 36 OWi 5/14 AG Kiel Az.: 801 OWi-430 Js 985/14 – 474/14 AG Bonn ECLI:DE:BGH:2017:070617B2ARS47.15.0 Der 2. Strafsenat des.
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(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes1.das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),2.die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und...