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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Bewerten der Prüfungsleistungen

Zeitreise: 18.12.2020‹ § 8§ 10 ›

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. Sind in den drei Aufgabenstellungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten: 1. die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und 2. das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: 1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und 2. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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