Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 69a Bußgeldvorschriften
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Gesetz über die Bundespolizei Inhaltsverzeichnis
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde. Sie teilt dem Luftfahrt-Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach Absatz 1 mit.
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(1) Das Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde und die Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie als Unterbehörden sind sachlich zuständig für die Wahrnehmung der der Bundespolizei obliegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 2 des Bundespolizei
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbere
(1) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, auf Anordnung der in der Rechtsverordnun
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(1) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, auf Anordnung der in der Rechtsverordnung nach § 58...
(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden.
(2) Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der...