Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 68 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen

1.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
2.
sonstige Aufgaben nach § 2.
Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 32 Unterrichtung der Zentralstelle


(1) Die Landeskriminalämter übermitteln dem Bundeskriminalamt nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 20 die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle erforderlichen Informationen. Die Verpflichtung der Landeskriminalämter nach Satz 1 kann im
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis


(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt. (2) Die B
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 2 Grenzschutz


(1) Der Bundespolizei obliegt der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt. (2) Der Grenzschutz umfa