Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach d
(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn a) vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages aa) sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen P
(1) Berechtigter ist, wer auf Grund des § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes oder des § 1 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes in Verbindung mit dieser Rechtsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen erwerben kann.
(2) Flächen im Sinne
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/11/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/06 vom 24. November 2006 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO (Fassung: 24. April 1947) §§ 5 Nr. 5, 6 Abs. 1 HöfeO (Fassung: 1. Juli 1976) §§ 5 Satz 1 Nr. 4, 6 Ab
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