Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
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published on 05.07.2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 26/98 Verkündet am: 5. Juli 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
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