Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1364 Vermögensverwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1364 Vermögensverwaltung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.

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Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
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published on 21/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15/12 vom 21. Februar 2013 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 19 Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm g
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