Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1103 Subjektiv-dingliches und subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

(2) Ein zugunsten einer bestimmten Person bestehendes Vorkaufsrecht kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

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(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufs
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published on 15.03.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 3/16 Beschluss 15.3.2016 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache ... Beteiligte: ... 1) H. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
published on 28.05.2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 5. August 2015 wird zurückgewiesen. 2. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den B
published on 25.09.2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 121/15 Beschluss vom 25.9.2015 AG Laufen - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) ... - Antragsteller und Beschw
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