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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Erstattung von Gebühren

Zeitreise: 31.05.2021‹ § 7§ 9 ›

(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern 1. die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird, 2. die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und 3. der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.

(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.

(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.

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