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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 07.05.2007

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Durchführen von Trauerfeiern, Beisetzungen und Bestattungen, 2. Bearbeiten von Bestattungsaufträgen, 3. Riten und Gebräuche, 4. Berufsbezogene Rechtsvorschriften, Normen und technische Unterlagen, 5. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, Durchführen warenkundlicher Arbeiten, 6. Psychologische Maßnahmen, 7. Bestattungsvorsorge;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 6. Planen von Arbeitsabläufen, Ausführen von Geschäfts- und Verwaltungsvorgängen, 7. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 8. Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.

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