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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich und Zweck

Zeitreise: 11.09.2025§ 2 ›

(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 9, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

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