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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Zu Beglaubigungen befugte Behörden

Zeitreise: 13.03.2003§ 2 ›

Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.

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