§ 1Amtlich · § 5 UrhG
Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Zeitreise: 13.03.2003§ 2 ›
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
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