Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 53 Datengeheimnis
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Bundesdatenschutzgesetz Inhaltsverzeichnis
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 15/04/2019 00:00
Tenor
I. Herr …, wird zum Verfahren beigeladen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen adressierten Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 14. März 2019 wird angeordnet.
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