Zuständigkeitsübertragung
(1) Es werden übertragen die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde 1. der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und 2. der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht 1. für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und 2. für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.
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- ArbeitsrechtDisziplinarverfahren: welche Maßnahme ist zeitlich schon ausgeschlossen? (§ 15 BDG)Verweis nach zwei, Geldbuße nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren — aber bei einem politischen Post sind es vier, sechs und acht (§ 15 Abs. 2 BDG i. V. m. § 60 Abs. 2 BBG). Die Frist läuft ab der Vollendung des Dienstvergehens, nicht ab der Kenntnis des Dienstherrn.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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