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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 31.10.2016

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe, 6. Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten, 7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8. Techniken des Zeichnens, 9. Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen, 10. Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten, 11. Bestandsaufnahme und Vermessung, 12. Rechnergestütztes Zeichnen, 13. Konstruieren von Bauteilen, 14. Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 15. Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes