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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Form und Ablauf der Prüfung

Zeitreise: 24.08.2026

(1) Die Prüfung gliedert sich in 1. eine schriftliche Prüfung nach § 9 und 2. eine mündliche Prüfung nach § 10.

(2) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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