Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60

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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb gegenüber dem Meldepflichtigen nach § 60 Absatz 3 Satz 7 schriftlich oder elektronisch frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 tritt.

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§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 5
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Uni

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesen
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche...
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse...
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche...