Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung
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Außenwirtschaftsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem Erwerber auf schriftlichen oder elektronischen Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 bekannt zu geben ist; § 55 Absatz 3 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.

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§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 5
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Uni
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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse...