Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 57 (weggefallen)

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Referenzen - Gesetze | § 57 AWV 2013

§ 57 AWV 2013 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 57 AWV 2013 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Außenwirtschaftsgesetz - AWG 2013 | § 31 Übergangsbestimmungen


§ 14a ist erstmals auf Unternehmenserwerbe anzuwenden, von denen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach dem 17. Juli 2020 Kenntnis erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 5
§ 57 AWV 2013 zitiert 1 andere §§ aus dem Außenwirtschaftsverordnung.

Außenwirtschaftsverordnung - AWV 2013 | § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung


(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Uni