Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz - AuslWBEntschG | § 10 Eintragung von Entschädigungsansprüchen in die Schuldbücher
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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds Inhaltsverzeichnis
(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu erteilen sind. Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß Entschädigungsansprüche, die sich gegen ein Land richten, unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen als Schuldbuchforderungen in das Landesschuldbuch einzutragen sind.
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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erte
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen. Dies...