Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz - AuslWBEntschG | § 9 Verbriefung von Entschädigungsansprüchen

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(1) Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den Entschädigungsberechtigten über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen. Dies gilt nicht für Leistungen, die nach § 5 Abs. 2 zu Beginn der Leistungspflicht fällig werden. Bei den im anliegenden Verzeichnis unter Nummer 1 bis 11 genannten Arten von Auslandsbonds gilt Satz 1 ferner nicht für Leistungen, die den Entschädigungsberechtigten nach § 4 Abs. 2, 3 für Ansprüche aus vor dem 15. März 1945 fällig gewordenen Zinsscheinen zustehen. Soweit der Aussteller zur Erteilung von Schuldverschreibungen verpflichtet ist, entfällt seine Verpflichtung zu Geldleistungen nach § 3.

(2) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 müssen zum Handel an den deutschen Börsen geeignet sein. Die Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann auf zehn Jahre abgekürzt werden.

(3) Die Schuldverschreibungen nach Absatz 1 sind in sinngemäßer Anwendung der Bedingungen, die für die Umtauschstücke gelten, durch Rückkauf oder Auslosung zu tilgen; die Aufgaben der Treuhänder und Zahlungsagenten bei dem Tilgungsdienst nimmt der Aussteller selbst wahr. Auslosungen sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Der Aussteller hat den Entschädigungsberechtigten für Tilgungsstücke auf Verlangen über die ihnen zustehenden Leistungen Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erteilen; er kann die Verbriefung davon abhängig machen, daß ihm der Entschädigungsb

(1) Entschädigungsansprüche, die sich gegen den Bund richten, sind als Schuldbuchforderungen in das Bundesschuldbuch einzutragen, wenn das Regelungsangebot die Ausgabe von Umtauschstücken vorsieht und keine Schuldverschreibungen nach § 9 Abs. 1 zu er
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(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wir
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