Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 52 Widerruf


(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71a Zweitantrag


(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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66 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2019 - AN 14 S 19.50278

bei uns veröffentlicht am 15.04.2019

Tenor 1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich i

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2016 - M 25 K 16.975

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Okt. 2017 - M 12 K 17.130

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Sept. 2018 - M 10 S 18.3239

bei uns veröffentlicht am 27.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 25 K 14.5400

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Aug. 2018 - Au 6 K 18.905

bei uns veröffentlicht am 22.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2019 - Au 6 S 19.163

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Die Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 6 K 19.162) gegen Ziffer 2 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 7. Januar 2019 sowie auf vorläufige Erteilun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2019 - 10 ZB 18.2628

bei uns veröffentlicht am 19.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2016 - M 9 E 16.4569

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigk

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. Aug. 2018 - Au 6 E 18.1242

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt. IV. Der Antrag auf Prozesskos

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 14. März 2017 - Au 5 E 17.31264

bei uns veröffentlicht am 14.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschut

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. März 2016 - Au 6 K 16.30152

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Auf die Klage hin werden Ziffern 6 und 7 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über die Befristung des gesetzlichen und gewillkürten Einreise-

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 30. Sept. 2016 - Au 6 K 16.557

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara, begehrt d

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Juli 2019 - Au 6 K 19.30797

bei uns veröffentlicht am 12.07.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2017 - 19 CS 16.2529

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2019 - 19 CE 19.329

bei uns veröffentlicht am 19.06.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass der Antragsteller zu 1 im Falle einer Abschiebung während des Abschiebevorgangs medizinisch begleitet und mit der für ihn notwendigen Medikation für einen Zeitraum von

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. März 2016 - 10 ZB 15.2109

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Aug. 2017 - Au 1 K 16.1866

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am * 1980 geborene Kläge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 19 CE 17.1079

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - 10 CE 16.222

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - 10 CE 15.2653

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000‚- Euro festg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2016 - 10 CE 16.1729

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. IV.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Aug. 2017 - AU 6 K 17.235

bei uns veröffentlicht am 02.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 10 E 16.3015

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe I. Die

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - Au 1 E 15.1606

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1250,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - 10 ZB 17.2550

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. März 2017 - W 7 E 17.192

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die Antragsteller sind ar

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 19 CE 17.657

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge trägt, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 medizinisch betreut und er im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifizie

Verwaltungsgericht Augsburg Gerichtsbescheid, 06. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2017 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgeho

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2017 - 19 CS 17.551

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 10 C 17.744

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für se

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 02. Dez. 2015 - B 4 E 15.834

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 25 K 16.754

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Sept. 2018 - Au 6 K 18.315

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - 10 CE 16.1516

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - 10 CE 15.2784

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Nov. 2018 - Au 6 K 18.698

bei uns veröffentlicht am 07.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Dez. 2017 - Au 6 K 17.340

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2017 - 19 CE 17.1541

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Bewilligung von Prozess

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Juli 2016 - M 12 E 16.2789

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 1.250,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist ein am ... gebor

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Okt. 2017 - M 24 E 17.4488, M 24 KO 17.4487

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor I. Die Verfahren M 24 E 17.4488 und M 24 KO 4487 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren M 24 KO 17.4487 wird abgelehnt. III. Der Antrag im Verf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Feb. 2018 - M 12 S 18.476

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für diese

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2019 - 1 B 140/18

bei uns veröffentlicht am 11.01.2019

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbe

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 1 B 137/18

bei uns veröffentlicht am 09.01.2019

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzbe

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Dez. 2018 - 8 L 2184/18

bei uns veröffentlicht am 19.12.2018

Tenor 1. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – wird der Antrag des Antragsgegners vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Antragstellerin, ihn, den Antragsgegner, unverzüglich auf Kosten der Antragstellerin in

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2018 - 1 B 130/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehn

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juni 2018 - 4 K 6710/18

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ab

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Apr. 2018 - 7 A 11529/17

bei uns veröffentlicht am 05.04.2018

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 4 MB 24/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2017 geä

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2018 - 11 B 31/18

bei uns veröffentlicht am 23.03.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt mit der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin eine ärztliche Begleitung der Antragsteller während des gesamten Abschiebungsvorgangs gewährleistet. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner...