Abgabenordnung - AO 1977 | § 29 Gefahr im Verzug
Abgabenordnung - AO 1977 | § 29 Gefahr im Verzug
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
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published on 17/11/2015 00:00
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Unternehmer, der sein Unternehmen vom Bezirk des Beklagten (des Finanzamtes … – FA A) aus betreibt. Die Ehefrau des Klägers war bis zum 31. Dezember 2001 beim FA A beschäftigt.
Das FA A u
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