Alkoholsteuergesetz - AlkStG | § 34 Sicherstellung

(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:

1.
Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;
2.
Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen;
3.
bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind;
4.
Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass
a)
die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,
b)
die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder
c)
es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg


(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:1.verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindeta)in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finan

Abgabenordnung - AO 1977 | § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes


(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. (2) Die Überführung sichergeste
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Alkoholsteuergesetz - AlkStG | § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken


(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und1.an eine Person geliefert werden, die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2019 - 1 StR 199/19

bei uns veröffentlicht am 22.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR

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(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:1.verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindeta)in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht...
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird. (2) Die Überführung sichergestellter Sachen...