Alkoholsteuergesetz - AlkStG | § 34 Sicherstellung
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Alkoholsteuergesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:
- 1.
Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen; - 2.
Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, und deren Umschließungen; - 3.
bewegliche Sachen, hinsichtlich derer gegen § 32 Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen worden ist; als bewegliche Sachen gelten auch Geräte, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind; - 4.
Alkoholerzeugnisse, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine Verwendung für gewerbliche Zwecke hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass - a)
die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden, - b)
die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung anstehen oder - c)
es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
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(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:1.verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindeta)in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finan
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
(2) Die Überführung sichergeste
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(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und1.an eine Person geliefert werden, die
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 22/10/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR
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