Alkoholsteuergesetz - AlkStG | § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
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an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder - 2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Referenzen - Gesetze |
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