Alkoholsteuergesetz - AlkStG | § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken

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Alkoholsteuergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und

1.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
2.
an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.

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(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. (2) Alkoholerzeugnisse werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überfüh
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published on 22/10/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung zu 2.: wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu 3.: gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR
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