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Amtlich · § 5 UrhG

Art. 301 aeuv

Zeitreise: nicht ausgewiesen

7.6.2016 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 202/177 Artikel 301 (ex-Artikel 258 EGV) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses. Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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