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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 09.05.2005

Der Ausbildungsberuf Änderungsschneider/Änderungsschneiderin wird 1. nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 37, Änderungsschneider, der Anlage B der Handwerksordnungstaatlich anerkannt.

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