Abgrenzungsverordnung - AbgrV 1985 | § 2 Begriffsbestimmungen

Abgrenzungsverordnung - AbgrV 1985 | § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Anlagegüterdie Wirtschaftsgüter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens,
2.
Gebrauchsgüterdie Anlagegüter mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Verzeichnis I der Anlage),
3.
Verbrauchsgüterdie Wirtschaftsgüter, die durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung aufgezehrt oder unverwendbar werden oder die ausschließlich von einem Patienten genutzt werden und üblicherweise bei ihm verbleiben. Als Verbrauchsgüter gelten auch die wiederbeschafften, abnutzbaren beweglichen Anlagegüter, die einer selbständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Anlagegut ohne Umsatzsteuer 150 Euro nicht übersteigen.

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published on 12/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 278/01 Verkündet am: 12. März 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja __________
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