Abgeordnetengesetz - AbgG | § 4 Berufs- und Betriebszeiten
(1) Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag ist nach Beendigung des Mandats auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
(2) Im Rahmen einer bestehenden betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung wird die Anrechnung nach Absatz 1 nur im Hinblick auf die Erfüllung der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgenommen.
Referenzen - Gesetze | § 11 SpruchG
§ 11 SpruchG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 11 SpruchG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 11 SpruchG wird zitiert von 1 anderen §§ im Spruchverfahrensgesetz.
§ 11 SpruchG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.