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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Visti Beheer BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2011:97Entscheidung vom: 21.03.2011

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. März 2011 – Visti Beheer/HABM – Meister (GOLD MEISTER) (Rechtssache T-372/09) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLD MEISTER – Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke MEISTER – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21-24, 37-38) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Juni 2009 (Sache R 1465/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meister & Co. AG und der Visti Beheer BV Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Visti Beheer BV Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke GOLD MEISTER für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 35, 37, 40 und 42 – Anmeldung Nr. 5243209 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Meister & Co. AG Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke Nr. 39534716 und Gemeinschaftsmarke Nr. 2607737 MEISTER für Waren der Klasse 14, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung für Waren dieser Klasse richtete Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Visti Beheer BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM. 3. Die Meister & Co. AG trägt ihre eigenen Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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