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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Häfele GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2011:10Entscheidung vom: 19.01.2011

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Januar 2011 – Häfele/HABM – Topcom Europe (Topcom) (Rechtssache T‑336/09) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Topcom – Ältere Gemeinschafts- und Beneluxwortmarken TOPCOM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnrn. 25-26, 42) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juni 2009 (Sache R 1500/2008‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Topcom Europe NV und der Häfele GmbH & Co. KG Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Häfele GmbH & Co. KG Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Topcom“ für Waren in den Klassen 7, 9, und 11 – Anmeldung Nr. 5032149 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Topcom Europe NV Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „TOPCOM“ für Waren in Klasse 9, eingetragene Beneluxwortmarke „TOPCOM“ für Waren in Klasse 9 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde und dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben. Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Häfele GmbH & Co. KG trägt die Kosten, einschließlich der notwendigen Kosten, die der Topcom Europe NV im Rahmen des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstanden sind.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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