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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Freixenet, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:162Entscheidung vom: 27.04.2010

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 – Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattweiß) (Rechtssache T-109/08) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst.  b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 69, 79, 85, 107, 123-124) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2007 (Sache R 97/2001‑1) über die Anmeldung eines Zeichens, das eine Flasche in Mattweiß darstellt, als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Freixenet SA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattweiß für Waren der Klasse 33 – Anmeldung Nr. 32532 Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Freixenet, SA trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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