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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Esotrade, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

ECLI: ECLI:EU:T:2010:137Entscheidung vom: 13.04.2010

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2010 – Esotrade/HABM – Segura Sánchez (YoKaNa) (Rechtssache T-103/06) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke YoKaNa – Ältere Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarke YOKONO – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 34, 43) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2006 (Sache R 217/2004‑2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Antonio Segura Sánchez und der Esotrade, SA Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Esotrade, SA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke YoKaNa für Waren der Klassen 14, 18 und 25 – Anmeldung Nr. 1600659 Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Antonio Segura Sánchez Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke YOKONO (Nr. 336750) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 39 sowie spanische Bildmarke YOKONO (Nr. 1099356) für Waren der Klasse 25 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben, und die Anmeldung wurde für bestimmte Waren der Klassen 18 und 25 zurückgewiesen. Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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