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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Eurocopter SAS gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:86Entscheidung vom: 02.04.2008

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 2. April 2008 – Eurocopter/HABM (STEADYCONTROL) (Rechtssache T-181/07) „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STEADYCONTROL – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 46, 50, 55) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2007 (Sache R 8/2006‑4) über die Anmeldung der Wortmarke STEADYCONTROL als Gemeinschaftsmarke Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Eurocopter SAS Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke STEADYCONTROL für Waren der Klassen 9, 12 und 38 – Anmeldung Nr. 3560935 Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klassen 9 und 12 Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Eurocopter SAS trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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