EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ECLI: ECLI:EU:T:2008:529Entscheidung vom: 26.11.2008
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 26. November 2008 – Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-263/06)
„EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung – Frist von 24 Monaten – Schätzung der auszuschließenden Ausgaben – Schlüsselkontrollen – Grundsatz ‚ne bis in idem‘ – Extrapolation der Mängelfeststellungen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“
1. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Schätzung der von der Gemeinschaftsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben – Auf die Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen und die Erörterungen mit dem Mitgliedstaat folgende Mitteilung (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Satz 4; Verordnung Nr. 1663/95 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 65-67)
2. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Stellungnahme der Kommission nach der bilateralen Sitzung – Keine bindende Wirkung (Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8) (vgl. Randnr. 75)
3. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Begrenzung der Ablehnung der Finanzierung – Frist von 24 Monaten – Beginn – Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission – Inhalt – Keine Verpflichtung zur Vorlage einer Schätzung der Ausgaben, die auszuschließen beabsichtigt wird (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission in der Fassung der Verordnung Nr. 2245/1999, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 86-88)
4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnr. 96)
5. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten – Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit (vgl. Randnrn. 101-102)
6. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Einführung einer differenzierenden Regelung bei der Ablehnung der Übernahme nach dem Grad der Gefahr, die sich aus der Schwere der den nationalen Kontrollbehörden zuzurechnenden Mängel für den EAGFL ergibt – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast (vgl. Randnr. 169)
7. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Verpflichtung der Kommission, die Übernahme regelwidriger Ausgaben abzulehnen – In einem Haushaltsjahr aus Gründen der Billigkeit geduldete Unregelmäßigkeiten – Strikte Anwendung der Regelung im folgenden Haushaltsjahr – Kein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. Randnr. 171)
8. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Vereinbarkeit der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften – Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 185-186)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
Amtliche Sprachfassungen
Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.
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