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EU-Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

Scil proteins GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

ECLI: ECLI:EU:T:2008:487Entscheidung vom: 12.11.2008

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. November 2008 – Scil proteins/HABM – Indena (affilene) (Rechtssache T-87/07) „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke affilene – Ältere Gemeinschaftswortmarke AFFILIN – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“ Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 40-42, 45-52) Gegenstand Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2007 (Sache R 10/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Scil proteins GmbH und der Indena SpA Angaben zur Rechtssache Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Indena SpA Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke affilene für Waren der Klasse 1 – Anmeldung Nr. 2751931 Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Scil proteins GmbH Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken‑ oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke AFFILIN für Waren der Klassen 1 und 5 – Eintragung Nr. 2583391 Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben. Entscheidung der Beschwerdekammer: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben. Tenor 1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 23. Januar 2007 (Sache R 10/2006-2) wird aufgehoben, soweit darin der Widerspruch in Bezug auf „Heilpflanzenextrakte zur Verwendung in der Kosmetik- und Lebensmittelindustrie, nicht für diagnostische Zwecke“ zurückgewiesen wurde. 2. Das HABM trägt die Kosten.

Amtliche Sprachfassungen

Diese Entscheidung liegt in folgenden Amtssprachen der Union vor — alle gleichermaßen verbindlich.

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